Am Dienstagmorgen präsentierte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zu zwei Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bundesnotbremse. „Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht“, schreibt Karlsruhe in der Begründung. Solche lägen mit dem Bezug auf den Schutz des Lebens vor. Den Kontaktbeschränkungen und der Ausgangssperre attestieren die Richter um Harbarth nicht nur Verhältnismäßigkeit, sondern fast auch einen verfassungsrechtlichen Sachzwang: Aus dem Auftrag zum Schutze des Lebens leite sich die Verfassungsmäßigkeit, nein sogar ein Verfassungsmäßiger Zwang zur Notbremse ab. „Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich“, meint das Gericht. Auch die Inzidenz-Automatismen beruhten auf „tragfähiger Grundlage“.
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